Film-Lizenzen
Weshalb diese Einschränkung? Das Verbot für öffentliche Werbung hat nichts mit dem Urheberrecht zu tun; lediglich in den Verträgen zwischen Filmverleihern und den vermittelnden Unternehmen/Agenturen (wie z.B. dem Katholischen Filmwerk) sind diese Werberestriktionen in diversen Varianten zu finden. Daher werden Verstöße gegen das Außenwerbeverbot nicht strafrechtlich, sondern allenfalls zivilrechtlich, also schadenersatzpflichtig, geahndet: Der ursprüngliche Lizenzinhaber (Filmverleiher) kann die nichtgewerbliche Lizenz im Einzelfall zurückziehen und evtl. entstandene Kosten über die Agenturen in Rechnung stellen.
Gerade kleinere Kinobetriebe und engagierte Programmkinomacher haben es schwer, im medialen Konzert mitzugeigen. Nun spielt auch noch ein nichtgewerblicher Veranstalter (etwa eine Kirchengemeinde) ohne Eintritt die Querflöte. Das lässt zwar Kinobesitzers Ohren, jedoch nicht dessen Kasse klingeln. Um gewerbliche Kinos vor unbotmäßigem Wettbewerb zu schützen, werden daher nichtgewerbliche Vorführrechte nur mit Werbeauflagen vergeben. Im Zweifelsfalle genießt die gewerbliche Abspielstätte ein sog. Vorspielrecht. Frei beworben werden dürfen Filme, die nicht für eine Kinoauswertung zur Verfügung stehen; Fernsehfilme, DVD-Veröffentlichungen von Filmen, die es nicht ins Kino geschafft haben und Kurzfilme.
In der Regel meldet der örtliche oder sich im Umfeld befindliche Kinobetreiber den Werbeverstoß an den Verband der FIlmverleiher (VdF). Von dort erhält die vorführende Einrichtung in letzter Konsequenz die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. (Bitte melden Sie sich spätestens dann umgehend über die Mediathek beim Katholischen Filmwerk, da es als Vertragspartner auch Ansprechpartner ist. - Hinweis: Nicht genehmigte öffentliche Vorführungen können nicht mehr gerade gebogen werden.)
Problemlos sind Hinweise mit Titelnennungen
- auf Plakaten und Flyern innerhalb der Veranstaltungslokalität (Gemeindesaal, Kirche, Schule, usw.)
- in e-mail-newslettern mit geschlossenem Adressatenkreis
- auf Internetseiten, die nur geschlossenen Nutzergruppen zugänglich sind
Ebenso problemlos können Hinweise auf die Veranstaltung in allen Medien platziert werden, wenn der Filmtitel nicht genannt ist und er auch nicht aus dem Ankündigungstext eindeutig hervorgeht; also statt „Kleiner Clownsfisch sucht Papa“ besser „Lustiger Fischfilm“. Übrigens: Kinder freuen sich immer über einen „Überraschungsfilm“.
Wenn die aufgezeigten Werbemöglichkeiten nicht weiterhelfen, kann der örtliche oder im Einzugsgebiet befindliche Kinobetreiber gefragt werden, ob er mit der beabsichtigten Werbung einverstanden ist. Locken Sie ihn z.B. mit dem kostenlosen Abdruck seines aktuellen Programms auf der Rückseite Ihres Flyers. Oder erwähnen Sie die freundliche Unterstützung des Kinos in Ihrer Veranstaltung. Kurzum: Schaffen Sie vor Ort eine win-win-Situation für beide Seiten. Denn über den gewerblichen Kinobetrieb vor Ort oder in der Nähe hinaus kann Ihre Werbung niemand anderen schädigen.
- Vermeiden Sie für Ihre Veranstaltung Begriffe wie „Kino“ oder „Cinema“. Das verstimmt jeden, der ein ebensolches professionell betreibt.
- In einer Ausschusssitzung der Filmförderungsanstalt, FFA, wurden Filmveranstaltungen mit einem Eintrittspreis bis 1,99€ (bei Erwachsenen- und Abendveranstaltungen), sowie bis 1,19€ (bei Nachmittags- und Kinderveranstaltungen) als nichtgewerblich festgelegt.
- Statt eines Eintrittspreises im genannten Rahmen können Sie auch an eine freiwillige Spende am Ende der Veranstaltung denken.
- Hinweise zu Werbemöglichkeiten finden Sie in dieser pdf-Datei des Kath. Filmwerks:




